AGB

Verkaufs-, Liefer- und Verlegebedingungen

A. ALLGEMEINES

1. Geltungsbereich

Für die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Käufer bzw. Bestellers und uns gelten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart, nachstehende Bedingungen. Entgegenstehenden Bedingungen des Käufers bzw. des Besteller widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

2. Angebote und Preise

Alle Angebote verstehen sich freibleibend und unverbindlich. Erteilte Aufträge werden erst durch unsere ausdrückliche Auftragsbestätigung verbindlich. Nebenabreden und Sondervereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung.

3. Eigentumsvorbehalt

1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen ( einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent ), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das ( Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware an der dem Verkäufer ( Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund ( Versicherung, unerlaubte Handlung )  bezüglich  der  Vorbehaltsware entstehenden Forderungen ( einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent ) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.

5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Käufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage.

4. Ausschluß von Schadensersatzansprüchen

Unsere Haftung auf Schadensersatz wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Forderungsverletzung und unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhe auf vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Handlungen oder Unterlassungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

5. Pauschalierter Schadensersatz

Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bei Abnahmeverzug kann der Verkäufer bzw. Auftragnehmer 25% des Angebotspreises ohne Abzüge verlangen, sofern der Käufer nicht nachweist, daß ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.

Im Übrigen bleibt dem Verkäufer bzw. Auftragnehmer die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

6. Anzuwendendes Recht

Die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer regeln sich ausschließlich nach dem deutschen Recht.

7. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne der vor- und nachstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam seinoder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.

Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil oder unwirksam geworden sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle Verträge mit Vollkaufleuten wird Heilbronn/Neckar als Gerichtsstand vereinbart.

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Neudenau.

B. LIEFERUNG VON HOLZPFLASTER

1. Lieferung

Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers.

Wir haben unsere Lieferverpflichtungen erfüllt, sobald die Ware Bahn, Frachtführer oder Spediteur übergeben bzw. auf unseren eigenen Fahrzeugen verladen worden ist.

Mietsäcke werden mit 2,- € proSack berechnet. Bei frachtfreier Rücksendung werden dem Käufer 1,00 € pro Sack vergütet.

Die Angaben über die Feuchtigkeit des Holzes verstehen sich grundsätzlich ab Werk. Holzpflaster wird ausschließlich, sofern nicht anders bestellt, mit einem mittleren Feuchtegehalt der Klötze RE-V im Bereich von 8-12% (bei Anlieferung) angeliefert. Bei RE-W gilt der Bereich von 8-13%. Anderslautende Holzfeuchtigkeiten müssen ausdrücklich bestellt werden, setzen jedoch auch hier eine mögliche Streubreite von 4% voraus.

Dieser Feuchtigkeitsgehalt kann vom Käufer jederzeit an Ort und Stelle im Werk mit geprüften Geräten nachgemessen werden. Bei Verzicht auf diese Nachprüfung gelten unsere Feststellungen, welche aufgezeichnet werden, als genehmigt.

Für rechtzeitige Ankunft der gelieferten Ware wird keine Haftung übernommen, auch wenn wir in Ausnahmefällen auf Wunsch voraussichtliche Ankunftstermine nennen, bleiben diese für uns unverbindlich.

Von uns nicht verschuldete und nicht zu vertretende Umstände, durch welche die Herstellung oder Lieferung der bestellten Ware übermäßig erschwert oder vorübergehend unmöglich werden sollte, so etwa in Fällen höherer Gewalt und Krieg sowie behördlicher Maßnahmen, Betriebsstörungen, Feuer, Streiks, Aussperrungen und zwar sowohl bei uns als auch bei unseren Lieferanten entbinden uns für die Dauer der Behinderung und der Nachwirkungen von der Lieferverpflichtung. Zu einer Nachlieferung der aufgrund der vorübergehenden Behinderung nicht gelieferten Ware sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet.

2. Mängelrügen

Offensichtliche Mängel müssen uns innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware unter genauer Bezeichnung schriftlich mitgeteilt werden.

Mengendifferenzen werden nur anerkannt, wenn sie beim Empfang der Ware durch den Frachtführer bestätigt werden. Mit der teilweisen oder vollständigen Verarbeitung erlischt das Recht zur Beanstandung.

Technische Beratung und Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen ohne Gewähr.

Unsachgemäße Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der gelieferten Waren durch den Käufer schließen jegliche Ersatzansprüche unsererseits aus.

Dem Verarbeiter obliegt die Sorgfaltspflicht, rechtzeitig die Verwendbarkeit der gelieferten Waren für seine Zwecke zu überprüfen.

3. Zahlungsbedingungen

Mangels anderweitiger Vereinbarungen sind Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu leisten.

C. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR VERLEGUNG

1. Allgemeines

Für die Verlegung von Holzpflaster gelten neben unseren allgemeinen Bedingungen in der dort aufgeführten Reihenfolge.

(1) Die folgenden zusätzlichen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

(2) Die Verdingungsordnung für Bauleistungen, VOB, Teil B, neuester Stand, welche bei uns eingesehen oder angefordert werden kann.

(3) Unsere „Technischen Merkblätter“ insbesondere das Merkblatt „M 105 h“ und Auszug aus unserer Betriebsanleitung.

Angebote werden stets auf der Grundlage von Einheitspreisen abgegeben und setzen eine einwandfreie und verlegebereite Unterbodenbeschaffenheit voraus, so daß Nacharbeit unsererseits nicht erforderlich ist.

Nacharbeiten wie z. B. Spachteln, dürfen aus technischen Gründen nicht erfolgen.

Übersandte Muster sind lediglich als Ausfallmuster zu betrachten. Bei Holz als einem Naturprodukt sind Farbabweichungen und Unregelmäßigkeiten in der Oberflächenstruktur keine Mängel, sondern Ausdruck der Natürlichkeit des Werkstoffes.

2. Zahlungen

Abschlagszahlungen sind auf einfache Anforderung bis 90% der Auftragssumme nach Baufortschritt innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen, die erste Abschlagszahlung ist bei Anlieferung bzw. Bereitstellung des Materials zu bezahlen.

Die Schlußzahlung hat schnellstmöglich nach erfolgter Stellung der Schlußrechnung zu erfolgen.

3. Abnahme

Die Abnahme der erbrachten Leistung richtet sich ausschließlich nach § 12 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).

4. Gewährleistung

Der Auftragnehmer leistet ausschließlich Gewähr gem. § 12 VOB/B. Der für die Gewährleistung wesentliche Inhalt lautet:

Die Gewährleistungsfrist beträgt für Bauwerke und Holzerkrankungen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme.

TEKTON-Holzpflaster GmbH